Schwerbehindertenvertretung

SBV der EWN

Manuel Salge

manuel.salge@ewn-gmbh.de

Tel.: 5112 oder 5055

1. Stellvertretende SBV

Jenny Peitsch 

jenny.peitsch@ewn-gmbh.de

Tel.:  5112 oder 8695 

 

2. Stellvertretende SBV

 Marcus Starke 

marcus.starke@ewn-gmbh.de

Tel: 5112 oder 5910 E-Mail: 

  • Was macht die SBV?

    Beratung

    • Die SBV kann an Sitzungen anderer Interessenvertretungen beratend teilnehmen
    • Sie kann beantragen, dass Angelegenheiten, die die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden

    Vorsorge

    • Die SBV hat ein Initiativrecht
    • Sie beantragt Maßnahmen präventiver Art bei den zuständigen Stellen wie dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit etc.

    Vermittlung

    • Die SBV nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderte Menschen entgegen
    • Die SBV erarbeitet eine Lösung mit dem Arbeitgeber, sofern die Beschwerde berechtigt erscheint
    • Sie informiert den schwerbehinderten Menschen über das Ergebnis

    Kontrolle

    • Die SBV wacht darüber, dass Gesetze zugunsten der schwerbehinderten Menschen eingehalten werden, zum Beispiel Verordnungen, Tarifverträge und andere Vereinbarungen
  • Für wen wird die SBV tätig?

    Die SBV unterstützt:

    • alle Beschäftigten, bei Anträgen rund um das Thema Behinderung
    • bei Antrag auf Feststellung einer (Schwer-) Behinderung oder
    • bei Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung oder
    • bei Antrag auf Gleichstellung
  • Was bedeutet Grad der Behinderung bzw. GdB?
    • der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an
    • der GdB stellt die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung eines behinderten Menschen fest
    • der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben
    • unter einem GdB von 20 erfolgt keine Feststellung
    • abhängig vom jeweiligen GdB kann ein Anspruch auf bestimmte Sonderrechte bestehen
  • Welche Sonderrechte gibt es ab welchem GdB?

    GdB von 30-40

    • Antrag auf Gleichstellung möglich
    • Bei Genehmigung Anspruch auf beispielsweise
      • Besonderen Kündigungsschutz
      • Ablehnung von Mehrarbeit

    GdB ab 50

    • Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung möglich
    • Bei Genehmigung Anspruch auf beispielsweise
      • Besonderen Kündigungsschutz
      • Ablehnung von Mehrarbeit
      • Zusatzurlaub*
      • Vorgezogene Altersrente*

    *Nicht bei Gleichstellung

  • Mit wem arbeitet die SBV zusammen?

    Die SBV arbeitet mit folgenden Stellen zusammen:

    • Arbeitgeber
    • Betriebsarzt
    • Agentur für Arbeit
    • Integrationsamt
    • Rehabilitationsträger
    • u.v.m.
  • Unterliegt die SBV der Schweigepflicht?

    Ja, die SBV unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Das bedeutet:

    • Die SBV ist verpflichtet über Informationen, die ihr bei der Amtsausübung bekannt werden und die der Vertraulichkeit bedürfen, Stillschweigen zu bewahren
    • Insbesondere verschweigt die SBV sämtliche persönliche Angelegenheiten, von denen sie aufgrund ihres Amtes oder auf anderem Wege erfährt

Neuigkeiten

An dieser Stelle geben wir Ihnen in unregelmäßigen Abständen einen Einblick in unsere Tätigkeiten: 

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